§ 3 GmbH & Co. KG
I. Juristische Personen als Gesellschafter
1. Der Zulässigkeits-Streit
- die Beteiligung einer jur. Person an einer Personenhandelsgesellschaft
als persönlich haftender Gesellschafter wurde lange Zeit als unzulässig
angesehen 1922 erklärte
RGZ 105, 101 die GmbH & Co. KG für zulässig
heute steht die Zulässigkeit wegen diverser gesetzlicher Bestimmungen
(vgl. nur §§ 125a Abs. 1 Satz 2, 129a, 130a Abs. 1, 172 Abs. 6, 172a,
177a, 264a c HGB) außer Frage
2. Motive
- die GmbH & Co. KG war zunächst insb. deshalb attraktiv, weil
mit ihr anders als bei AG und GmbH eine doppelte (Einkommens-)Besteuerung
vermieden werden konnte; nach 1945 wurde sie dann häufig gewählt,
um die unternehmerische Mitbestimmung zu umgehen; schließlich
wegen Rechnungslegungs- und Publizitätsvorschriften
- zudem lassen sich bei der GmbH & Co. KG Gestaltungsvorteile der
KG (z.B. Ein- und Austritt möglich; leichte Übertragbarkeit
der Kommanditistenanteile) mit Vorteilen der GmbH (insb. ist wegen der
zulässigen Fremdorganschaft die Einbeziehung eines familienfremden
Managements möglich) verknüpfen
3. Erscheinungsformen
- bei der "typischen" GmbHG & Co. KG ist nur ein Komplementär
vorhanden, nämlich die GmbH, deren Zweck sich wiederum darauf beschränkt,
Komplementär zu sein
- häufig "personengleiche" Gesellschaften (alle Kommanditisten
sind auch GmbH-Gesellschafter);
"nicht personengleiche" Gesellschaften sind nicht selten Publikums-KG
II. Entstehung durch Neugründung
- zu beachten sind sowohl die Vorschriften für die GmbH als auch
für die KG
1. Gründung der GmbH
- der Gesellschaftsvertrag muss auf beabsichtigte Beteiligung an Personenhandelsgesellschaften
als persönlich haftende Gesellschafter hinweisen
- schon Vor-GmbH kann Komplementär sein (BGHZ 80, 129)
2. Errichtung der KG
- wenn keine natürliche Person persönlich (unbeschränkt)
haftet, muss die Firma darauf hinweisen (§ 19 Abs. 2 HGB)
- KG kann auch bereits dann ins Handelsregister eingetragen werden,
wenn die Komplementär-GmbH noch nicht im Register steht
3. Haftung in der Gründungsphase
- sehr kompliziertes Haftungsregime, weil Regelungen für Vor-GmbH
und für nicht eingetragene KG nebeneinander zur Anwendung kommen
- wichtig: Verwendung der GmbH & Co. KG-Firma genügt
zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 176 Abs. 1 Satz 1 letzter
Halbsatz HGB (Gläubiger soll dann bekannt sein, dass Gesellschafter
nur als Kommanditist haften will)
III. Innere Organisation
1. Willensbildung und Kontrolle
- grundsätzlich ist bei KG und GmbH jeweils eine gesonderte Beschlussfassung
erforderlich bei personengleicher
GmbH & Co. KG aber enge Verzahnung durch abgestimmte gesellschaftsvertragliche
Gestaltung möglich
- bei nicht personengleicher GmbH & Co. KG haben die "Nur-Kommanditisten"
viel weniger Einfluss und erheblich schlechtere Informationsrechte (nur
nach § 166 HGB und nicht nach §§ 51a, b GmbHG)
2. Geschäftsführung
- die Geschäfte der KG werden durch den Geschäftsführer
der Komplementär-GmbH geführt
wird durch die GmbH-Gesellschafter bestellt und abberufen
bei nicht personengleicher Gesellschaft ist die Geschäftsführung
deshalb kaum an den Willen der "Nur-Kommanditisten" angebunden
- aber: GmbH-Geschäftsführer haftet auch der KG wegen
fehlerhafter Geschäftsführung (BGHZ 75, 321)
dogmatische Herleitung dieser Haftung ist ungeklärt
BGH ZIP 2002, 984 (Urteil v. 25.2.2002, II ZR 236/00) offenbar gegen
eine Erstreckung von § 43 Abs. 2 GmbHG auf die Beziehung zur KG, statt
dessen Einbeziehung der KG in den Schutzbereich des Dienstverhältnisses
zwischen Geschäftsführer und GmbH jedoch nur dann, "wenn
die wesentliche Aufgabe der GmbH darin bestand, die Geschäfte der
Kommanditgesellschaft zu führen."
3. Mitbestimmung
- ist angebunden bei Komplementär-GmbH (§ 4
MitbestimmG)
IV. Auftreten im Rechtsverkehr und Haftung
- KG wird durch GmbH und diese durch ihren Geschäftsführer
vertreten GmbH-Geschäftsführer
muss hierbei aber im Namen der GmbH & Co. KG handeln
- die GmbH & Co. KG haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem
gesamten Vermögen (sie haftet überhaupt nicht für die
Verbindlichkeiten der Komplementär-GmbH)
- die Komplementär-GmbH haftet nach §§ 161 Abs. 2, 128 HGB unbeschränkt
für die Verbindlichkeiten der GmbH & Co. KG
- die Kommanditisten der KG haften wie "normale" Kommanditisten (§§
171, 172 HGB)
- die Gesellschafter und der Geschäftsführer der GmbH haften
nach deren Eintragung nicht
weder für die Verbindlichkeiten der GmbH & Co. KG, noch für
die der GmbH
V. Kapitalsicherung
1. Kapitalaufbringung
- die Vorschriften beider Rechtsformen zur Kapitalaufbringung sind zu
beachten
- wichtig: sind die Gesellschafter der GmbH zugleich Gesellschafter
der KG, so können die GmbH-Anteile nicht als (haftungsbeschränkende)
Einlage in die KG eingebracht werden (§ 172 Abs. 6 HGB)
2. Kapitalerhaltung
- obwohl auch hier die Vorschriften des GmbH- und des KG-Rechts nebeneinander
Anwendung finden, droht eine erhebliche Schutzlücke: § 172 Abs.
4 HGB untersagt Auszahlungen an die Kommanditisten auch dann nicht,
wenn diese Zahlungen letztlich zu Lasten des persönlich haftenden
Gesellschafters (der GmbH) gehen; es lebt lediglich die Kommandistenhaftung
in Höhe der vereinbarten Haftsumme auf (diese kann viel niedriger
als die Auszahlung sein) deshalb haftet ein Gesellschafter, der an GmbH
und KG beteiligt ist, auch gegenüber der KG gemäß
§ 31 GmbHG, soweit durch Zahlungen aus dem KG-Vermögen indirekt
bei der GmbH eine Unterbilanz entsteht (BGHZ 60, 324)
BGHZ 110, 342:
"Wird dem Kommanditisten einer GmbH & Co. KG
deren Vermögen in einem Umfange ausgezahlt, daß dadurch
mittelbar das Vermögen der Komplementär-GmbH unter den
Nennwert des Stammkapitals herabsinkt, so liegt darin auch dann
ein Verstoß gegen § 30 GmbHG, wenn der Kommanditist nicht
zugleich der GmbH angehört ..."
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3. Eigenkapitalersatz
- schon vor der GmbHG-Novelle brachte die Rechtsprechung die Eigenkapitalersatz-Regeln
auch auf die GmbH & Co. KG zur Anwendung
- die GmbHG-Novelle traf dann mit § 172a HGB eine ausdrückliche
Regelung
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