Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg
 

§ 12 Stille Gesellschaft und Partnerschaft

I. Stille Gesellschaft

1. Begriff – vgl. § 230 HGB

  • ist Gesellschaft im Sinne der §§ 705 ff. BGB
  • ist reine Innengesellschaft à fällt also nicht unter § 14 Abs. 2 BGB
  • ist Beteiligung am Handelsgewerbe eines anderen
  • ist typischerweise zweigliedrig

  • ist abzugrenzen von den partiarischen Rechtsgeschäften (Darlehen, Dienstvertrag) – diese sind Austauschverträge – sowie von der Unterbeteiligung an einem Gesellschaftsanteil

2. Entstehung der Stillen Gesellschaft

  • mit Abschluss des (grundsätzlich) formfreien Vertrages zwischen einem Unternehmens-gesellschafter und (zumindest) einem stillen Gesellschafter – ist der Unternehmensgesell-schafter eine OHG oder KG bedarf die "Aufnahme" eines Stillen wegen § 116 Abs. 2 HGB der Zustimmung sämtlicher Gesellschafter

  • keine Anmeldung der stillen Gesellschaft zum Handelsregister erforderlich und möglich

3. Rechte und Pflichten der Gesellschafter

  • richten sich:

    1. nach dem Gesellschaftsvertrag
    2. nach den §§ 231 – 233 HGB
    3. nach den §§ 705 ff. BGB

  • stiller Gesellschafter ist insb. verpflichtet, den vereinbarten Beitrag in das Vermögen des Unternehmensgesellschafters zu leisten
  • Unternehmensgesellschafter ist insb. verpflichtet, sein Geschäft auf gemeinsame Rechnung zu führen à ist nicht Geschäftsführung für die stille Gesellschaft, sondern der Unternehmensgesellschafter führt sein eigenes Geschäft à deshalb auch kein Wider-spruchsrecht des Stillen
  • stiller Gesellschafter muss am Gewinn beteiligt sein (§ 231 Abs. 1 HGB); partizipiert grundsätzlich aber nicht an der Wertsteigerung des Unternehmens
  • stiller Gesellschafter ist am Verlust beteiligt (abweichende Vereinbarung möglich), jedoch nicht verpflichtet, seine durch Verluste verminderte Einlage zu ergänzen; darf Gewinne aber erst nach Wiederauffüllung der Einlage beziehen (§ 232 Abs. 2 HGB)

4. Atypische Gestaltungen

  • Vereinbarungen, die den stillen Gesellschafter an der Geschäftsführung beteiligen oder/ und ihm eine schuldrechtliche Beteiligung am Vermögen des Unternehmensgesell-schafters einräumen (zwecks Partizipation an den Wertsteigerungen des Unternehmens)

  • mehrgliedrige Gesellschaften, z.B. als GmbH & Still; vgl. Sachverhaltsbeschreibung bei BGHZ 125, 74

II. Partnerschaft

1. Begriff

  • Zusammenschluss von Angehörigen sog. "Freier Berufe" zur gemeinsamen Ausübung ihrer Berufe (§ 1 Abs. 1 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz vom 25.07.1994)
  • wird wegen § 1 Abs. 4 PartGG häufig als Sonderform der GbR gekennzeichnet; tatsächlich ist der rechtliche Rahmen für die Partnerschaft aber in Anlehnung an das OHG-Recht gestaltet worden

2. Entstehung

  • im Innenverhältnis: Abschluß eines schriftlichen Gesellschaftsvertrages mit einem ge-setzlich bestimmten Mindestinhalt (vgl. § 3 Abs. 1 und 2 PartGG) à vertragsschließende Partner müssen ihren Beruf ausüben (vgl. § 9 Abs. 3) und sich gerade zur gemeinsamen Ausübung sog. freier Berufe zusammengeschlossen haben (nicht nur Bürogemeinschaft)
  • im Außenverhältnis: Partnerschaft entsteht mit Eintragung in das Partnerschaftsregister (§ 7 Abs. 1 PartGG) – eine § 123 Abs. 2 HGB entsprechende Vorschrift fehlt
  • bei Geschäftsaufnahme vor Eintragung in das Register existiert noch keine Partnerschaft, sondern eine GbR

3. Rechtsverhältnis unter den Gesellschaftern

  • richtet sich:

    1. nach dem Gesellschaftsvertrag
    2. nach den §§ 110 – 119 HGB (ausgenommen § 116 Abs. 3 HGB)
    3. nach den §§ 705 ff. BGB

  • beachte aber spezielle Regelungen in § 6 Abs. 1 und 2 PartGG à Partner können (entgegen § 114 Abs. 2 HGB) nicht von der Geschäftsführung ausgeschlossen werden, soweit diese in der Einbringung ihrer beruflichen Leistungen besteht

4. Die Partnerschaft als Rechtsträger

  • § 7 Abs. 2 PartGG erklärt ausdrücklich § 124 HGB für entsprechend anwendbar à damit ist die Partnerschaft auch grundbuchfähig

5. Haftung der Gesellschafter

  • § 8 Abs. 1 Satz 1 PartGG ist § 128 Satz 1 HGB nachgebildet
  • das von der OHG übernommene Haftungsmodell wird jedoch modifiziert durch § 8 Abs. 2 PartGG n.F.: für berufliche Fehler haften nur die mit der Bearbeitung des jeweiligen Auftrags befassten Partner à insb. diese Regelung macht die Partnerschaft als Rechtsform attraktiv
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