§ 12 Stille Gesellschaft und Partnerschaft
I. Stille Gesellschaft
1. Begriff – vgl. § 230 HGB
- ist Gesellschaft im Sinne der §§ 705 ff. BGB
- ist reine Innengesellschaft à
fällt also nicht unter § 14 Abs. 2 BGB
- ist Beteiligung am Handelsgewerbe eines anderen
- ist typischerweise zweigliedrig
- ist abzugrenzen von den partiarischen Rechtsgeschäften (Darlehen,
Dienstvertrag) – diese sind Austauschverträge – sowie von der Unterbeteiligung
an einem Gesellschaftsanteil
2. Entstehung der Stillen Gesellschaft
- mit Abschluss des (grundsätzlich) formfreien Vertrages zwischen
einem Unternehmens-gesellschafter und (zumindest) einem stillen Gesellschafter
– ist der Unternehmensgesell-schafter eine OHG oder KG bedarf die "Aufnahme"
eines Stillen wegen § 116 Abs. 2 HGB der Zustimmung sämtlicher
Gesellschafter
- keine Anmeldung der stillen Gesellschaft zum Handelsregister erforderlich
und möglich
3. Rechte und Pflichten der Gesellschafter
- nach dem Gesellschaftsvertrag
- nach den §§ 231 – 233 HGB
- nach den §§ 705 ff. BGB
- stiller Gesellschafter ist insb. verpflichtet, den vereinbarten Beitrag
in das Vermögen des Unternehmensgesellschafters zu leisten
- Unternehmensgesellschafter ist insb. verpflichtet, sein Geschäft
auf gemeinsame Rechnung zu führen à
ist nicht Geschäftsführung für die stille Gesellschaft,
sondern der Unternehmensgesellschafter führt sein eigenes Geschäft
à deshalb auch kein Wider-spruchsrecht
des Stillen
- stiller Gesellschafter muss am Gewinn beteiligt sein (§ 231 Abs. 1
HGB); partizipiert grundsätzlich aber nicht an der Wertsteigerung
des Unternehmens
- stiller Gesellschafter ist am Verlust beteiligt (abweichende Vereinbarung
möglich), jedoch nicht verpflichtet, seine durch Verluste verminderte
Einlage zu ergänzen; darf Gewinne aber erst nach Wiederauffüllung
der Einlage beziehen (§ 232 Abs. 2 HGB)
4. Atypische Gestaltungen
- Vereinbarungen, die den stillen Gesellschafter an der Geschäftsführung
beteiligen oder/ und ihm eine schuldrechtliche Beteiligung am Vermögen
des Unternehmensgesell-schafters einräumen (zwecks Partizipation
an den Wertsteigerungen des Unternehmens)
- mehrgliedrige Gesellschaften, z.B. als GmbH & Still; vgl. Sachverhaltsbeschreibung
bei BGHZ 125, 74
II. Partnerschaft
1. Begriff
- Zusammenschluss von Angehörigen sog. "Freier Berufe" zur gemeinsamen
Ausübung ihrer Berufe (§ 1 Abs. 1 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz
vom 25.07.1994)
- wird wegen § 1 Abs. 4 PartGG häufig als Sonderform der GbR gekennzeichnet;
tatsächlich ist der rechtliche Rahmen für die Partnerschaft
aber in Anlehnung an das OHG-Recht gestaltet worden
2. Entstehung
- im Innenverhältnis: Abschluß eines schriftlichen Gesellschaftsvertrages
mit einem ge-setzlich bestimmten Mindestinhalt (vgl. § 3 Abs. 1 und
2 PartGG) à vertragsschließende
Partner müssen ihren Beruf ausüben (vgl. § 9 Abs. 3) und sich
gerade zur gemeinsamen Ausübung sog. freier Berufe
zusammengeschlossen haben (nicht nur Bürogemeinschaft)
- im Außenverhältnis: Partnerschaft entsteht mit Eintragung
in das Partnerschaftsregister (§ 7 Abs. 1 PartGG) – eine § 123 Abs.
2 HGB entsprechende Vorschrift fehlt
- bei Geschäftsaufnahme vor Eintragung in das Register existiert
noch keine Partnerschaft, sondern eine GbR
3. Rechtsverhältnis unter den Gesellschaftern
- nach dem Gesellschaftsvertrag
- nach den §§ 110 – 119 HGB (ausgenommen § 116 Abs. 3 HGB)
- nach den §§ 705 ff. BGB
- beachte aber spezielle Regelungen in § 6 Abs. 1 und 2 PartGG à
Partner können (entgegen § 114 Abs. 2 HGB) nicht von der Geschäftsführung
ausgeschlossen werden, soweit diese in der Einbringung ihrer beruflichen
Leistungen besteht
4. Die Partnerschaft als Rechtsträger
- § 7 Abs. 2 PartGG erklärt ausdrücklich § 124 HGB für
entsprechend anwendbar à damit
ist die Partnerschaft auch grundbuchfähig
5. Haftung der Gesellschafter
- § 8 Abs. 1 Satz 1 PartGG ist § 128 Satz 1 HGB nachgebildet
- das von der OHG übernommene Haftungsmodell wird jedoch modifiziert
durch § 8 Abs. 2 PartGG n.F.: für berufliche Fehler haften nur
die mit der Bearbeitung des jeweiligen Auftrags befassten Partner à
insb. diese Regelung macht die Partnerschaft als Rechtsform attraktiv
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