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Lösung Übungsfall 4 I. Vorüberlegungen Der Klärung bedarf zunächst, ob A und K einen Kaufvertrag mit Montageverpflichtung oder einen Werkvertrag abgeschlossen haben. Obwohl die Mängelhaftung nach dem neuen Kaufrecht sehr viele Regelungen enthält, die sich auch bei der werkvertragrechtlichen Mängelhaftung finden, ist die Einordnung des konkreten Vertrags von einiger Bedeutung: So hat beispielsweise der Besteller ein Recht zur Selbstvornahme (§ 637), nicht aber der Käufer; außerdem darf steht bei der werkvertraglichen Nascherfüllung dem Unternehmer die Auswahl zwischen Neuherstellung und Nachbesserung zu (§ 635 Abs. 1), während beim Kauf sich der Käufer zwischen Ersatzlieferung und Nachbesserung entscheiden darf (§ 439 Abs. 1). Erhebliche praktische Bedeutung besitzt die Zuordnung
des „Endvertrages“ aber auch für das rechtliche Regime der gesamten
Lieferkette und zwar insbesondere für die Haftung des Herstellers: Steht
am Ende der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf (mit Montageverpflichtung)
dann kann der – zur Montage verpflichte – Letztverkäufer (fast immer
ein Einzelhändler) die Aufwendungen, die ihm bei der Nacherfüllung
entstehen, im Regelfall gemäss den §§ 478 f. BGB auf den Großhändler
überwälzen und dieser wiederum auf den Hersteller. Steht jedoch am Ende
der Kette ein Werkvertrag, so kommen die §§ 478 f. BGB selbst dann nicht
zur Anwendung, wenn der Besteller ein Verbraucher ist. Ist das Werk
deshalb mangelhaft, weil die vom Werkunternehmer eingebauten Sachen
mit einem Mangel behaftet gewesen sind, so muss der Werkunternehmer
nacherfüllen. Soweit es um die mangelhafte Sache selbst geht, werden
dem Werkunternehmer zumeist Ansprüche gegen seinen Lieferanten (den
Großhändler) aus den §§ 437 ff. BGB zustehen. Seinen Nacherfüllungsaufwand
allerdings könnte der Werkunternehmer lediglich im Rahmen eines Schadenersatzanspruchs
geltend machen und ein solcher Anspruch wird regelmäßig daran scheitern,
dass der Großhändler die mangelhafte Lieferung nicht zu vertreten hat.
In gewisser Weise verhindert also in einer solchen Lieferkette die „Zwischenschaltung“
des Großhändlers eine Überwälzung des Reparaturaufwandes auf den Hersteller,
der die Mangelhaftigkeit des Sache häufig zu vertreten hat. Im konkreten Fall lässt sich der zwischen A und K abgeschlossene Vertrag relativ sicher dem Kaufrecht zuordnen: Zwar könnte die Montage einer Küche zum Gegenstand eines gesonderten Werkvertrages gemacht werden, doch schließen hier K und A nur einen Vertrag ab. Und ganz offensichtlich wird dieses vertragliche Verhältnis zwischen A und K sehr viel mehr durch die Lieferung der Einbauküche geprägt, als durch die von K (zusätzlich) übernommene Verpflichtung, die Küche zu montieren (hierauf deutet auch die Relation zwischen dem vereinbarten Gesamtpreis in Höhe von 12.000 € und der von D in Rechnung gestellten Montagekosten in Höhe von 700 € hin). Auf den ersten Blick erscheint die Beantwortung der Aufgabenstellung relativ
unproblematisch: Zwischen A und K besteht offenbar ein wirksamer Kaufvertrag
und A begehrt den Ersatz von Schäden, die entstanden sind weil K (bzw.
der von ihm zur Erfüllung seiner Verpflichtungen herangezogene M) den
Vertrag nicht in der vereinbarten Weise erfüllt hat. Nahe scheint es
deshalb zu liegen, einen Anspruch des K auf Ersatz sämtlicher Schäden
nach §§ 280, 281 Abs. 1 zu prüfen. Vor einem übereilten Vorgehen muss
aber nachdrücklich gewarnt werden, denn bei genauer Betrachtung zeigt
sich zum einen, dass die von K verletzten Pflichten verschiedener Natur
sind; zum anderen geht es bei den von A geltend gemachten Schäden teilweise
um den Ersatz des Integritäts- und teilweise um den Ersatz des Äquivalenzinteresses.
Dieser Befund ist deshalb wichtig, weil die §§ 280 ff. BGB in bezug
auf beide Aspekte differenzieren: a) Überblick über die verschiedenen Pflichtverletzungs-Tatbestände Die „Pflichtverletzung“ bildet zwar den Zentralbegriff des neuen Leistungsstörungsrechts,
doch hat der Gesetzgeber statt eines allumfassenden Einheitstatbestandes
eine ganze Reihe von einzelnen Pflichtverletzungstatbeständen geschaffen
(vgl. insbesondere den instruktiven Überblick von M.Schultz, in: Westermann
(Hrsg.), Das Schuldrecht 2002, S. 23 ff.). Diese Tatbestände differenzieren
einerseits nach der Art der Leistungsstörung (Nichtleistung, Schlechtleistung,
verspätete Leistung), andererseits nach dem Charakter der verletzten
Pflichten. Zu unterscheiden sind insb. Hauptleistungspflichten, leistungsbezogene
Nebenpflichten und nicht leistungsbezogene Nebenpflichten. Für Verletzungen
der Hauptleistungspflicht des Verkäufers hält das Gesetz recht eingehende
Vorschriften bereit (vgl. z.B. für die Schlechtleistung die §§ 437 ff.).
Dagegen werden die Rechtsfolgen möglicher Nebenpflichtverletzungen
beim Kauf auch von der Vorschriften der Schuldrechtsmodernisierung nur
teilweise geregelt. Ein ausdrückliche Regelung hat der Gesetzgeber für die Verletzung der
(nicht leistungsbezogenen) Schutzpflichten getroffen. Von § 241 Abs.
2 BGB wird nun explizit klargestellt, dass ein Schuldverhältnis die
Vertragspartner zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen
des anderen Teils verpflichten kann. Verletzt der Schuldners eine derartige
Pflicht und hat er diese Pflichtverletzung zu vertreten, so kann der
Gläubiger gemäss § 282 BGB Schadensersatz statt der Leistung verlangen,
wenn ihm die Leistung durch den Schuldner nicht mehr zuzumuten ist.
Während es insoweit um den Ersatz des Äquivalenzinteresses geht, kann
der Gläubiger in einem solchen Fall bereits nach § 280 Abs. 1 BGB den
Ersatz seines Integritätsinteresses verlangen. Weniger klar sind die Rechtsfolgen einer Verletzung sog. leistungsbezogener
Nebenpflichten (zu diesen Pflichten siehe Soergel/Wiedemann, Komm. zum
BGB, 12. Aufl. 1990, Vor § 275, Rdn. 464 ff.; sowie M.Schultz, a.a.O.,
S. 44 f.). Regelmäßig wird es bei der Verletzung einer solchen Pflicht
nicht um den Ersatz des Integritätsinteresse des Gläubigers gehen (dann
besteht auch in diesem Fall ein Anspruch auf Ersatz der Schäden nach
§ 280 Abs. 1 BGB), sondern um den Ersatz des Äquivalenzinteresses.
Insoweit könnten grundsätzlich zwei Lösungsmöglichkeiten erwogen werden:
Einerseits eine Anwendung der Vorschriften des § 281 BGB; andererseits
erscheint es aber auch nicht
von vornherein ausgeschlossen, auf die Verletzung leistungsbezogener
Nebenpflichten § 282 BGB analog zur Anwendung zu bringen (eine unmittelbare
Anwendung scheidet aus, weil § 282 BGB an die Vorschrift des § 241 Abs.
2 BGB anknüpft). Jedoch hat der Schuldrechtsmodernisierungsgesetzgeber
in der Gesetzesbegründung gleich mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass
§ 282 BGB nur bei einer Verletzung von nicht leistungsbezogenen Nebenpflichten
eingreifen soll (BT-Drs. 14/6040, S. 135, 138, 141). Diese Lösung ist
wohl auch sachgerecht, könnte mit einer Anwendung von § 282 BGB auf
die Verletzung leistungsbezogener Nebenpflichten (zumindest im Einzelfall)
das Verkäufer-Recht auf eine zweite Andienung unterlaufen werden. Es
sollte dem Käufer aber nicht möglich sein, bei einer Verletzung von
leistungsbezogenen Nebenpflichten schneller als bei Hauptleistungspflicht-Verletzungen
zum Schadensersatz statt der Leistung zu gelangen. Die Unterstellung der Verletzung leistungsbezogener Nebenpflichten unter
die §§ 280, 281 BGB wirft allerdings erhebliche Folgeprobleme auf. Zum
einen ist noch völlig ungeklärt, welche einzelnen Regelungen des §
281 BGB auf eine derartige Pflichtverletzung Anwendung finden (insb.
Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 1 Satz 3?). Zum anderen kommt bei diesem Lösungsansatz
der Unterscheidung zwischen leistungsbezogenen und nicht leistungsbezogenen
Nebenpflichten, die häufig nur schwer durchzuführen ist (vgl. hierzu
auch Anwalt-Komm/Dauner-Lieb, § 282 Rdn. 6), erhebliche Bedeutung zu. b) Folgerungen
für das weitere Vorgehen Geht
man von diesen Vorüberlegungen aus, so lassen sich zumindest zu einem
Teil der Aufgabenstellung konkrete Prüfungsfragen formulieren: Mit
der Zerstörung des Wandspiegels, der Glastür und der Küchenfliesen könnte
K gegen seine Verpflichtung verstoßen haben, bei der Vertragsdurchführung
Rücksicht auf die Rechtsgüter des A zu nehmen (§ 241 Abs. 2 BGB). Da
dieser Schutzpflicht-Verstoß insoweit den A in seinen Integritätsinteressen
verletzt hat, ist ein Ersatz-Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB zu prüfen
(unter II.1). Auch die Aufwendungen wegen der Beauftragung des D sind
dem A entstanden, weil die Küchen-Monteure keine bzw. zu wenig Rücksicht
auf die Rechtsgüter und Interessen des A genommen haben. Jedoch geht
es bei den Beauftragungs-Kosten nicht um das Integritäts-, sondern um
das Äquivalenzinteresse des A. Zu prüfen ist deshalb ein Anspruch aus
§ 282 BGB (unter II.2). Schwierig ist dagegen die Zuordnung der Kosten
für eine neue Arbeitsplatte. Dieser Punkt bedarf noch eingehender Erörterung
(unter II.3). 1.Schadensersatzanspruch wegen Zerstörung des Wandspiegels, der Glastür und der Fliesen aus § 280 Abs. 1 BGB K hat nicht nur die Verpflichtung übernommen, dem A eine mangelfreie Einbauküche zu liefern. Er hat zudem vertraglich zugesagt, die Möbel fachgerecht zu installieren. Folglich ist er nicht nur in bezug auf die Lieferung selbst, vielmehr ebenso im Rahmen der Montage verpflichtet, auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des A Rücksicht zu nehmen (§ 241 Abs. 2 BGB). Insoweit spielt es keine Rolle, dass K den Einbau der Küche nicht selbst vornimmt, sondern hiermit den M beauftragt. Da sich K des M (und dessen Mitarbeiter) bedient, um seine Verpflichtungen zu erfüllen, hat er gemäss § 278 BGB für deren Pflichtverletzungen einzustehen. Mit der Zerstörung des Wandspiegels, der Glastür und der Fliesen ist unzweifelhaft in Rechtsgüter des A eingegriffen worden; K hat also gegen Pflichten i.S.v. § 241 Abs. 2 BGB verstoßen. Fraglich kann daher nur sein, ob K diese Pflichtverletzung auch zu vertreten hat. Auch hiervon kann jedoch ausgegangen werden, sind doch die Zerstörungen offensichtlich auf die Unachtsamkeit der Monteure zurückzuführen. Dem Sachverhalt lassen sich jedenfalls keine Anhaltspunkte darauf entnehmen, dass K der Nachweis des Nichtvertretenmüssens (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB) gelingen könnte. 2. Anspruch auf Ersatz der Kosten wegen Beauftragung des D aus § 282 BGB Die Kosten in Höhe von 700 €, die dem A wegen der Beauftragung
des D entstanden sind, lassen sich nicht dem Integritätsinteresse des
A zuordnen – ein Ersatzanspruch gegen den K kann sich demnach nicht
bereits aus § 280 Abs. 1 BGB ergeben. Vielmehr sind diese Aufwendungen
dem Äquivalenzinteresse zuzurechnen: An sich hätte K die Einbauküche
installieren müssen – dem A sind die (zusätzlichen) Kosten nur entstanden
weil er von der Erfüllung durch K (bzw. durch den von diesem herangezogenen
M) Abstand genommen hat. A begehrt nun also Schadensersatz statt der
Leistung; für einen solchen Anspruch verweist § 280 Abs. 2 BGB auf die
zusätzlichen Voraussetzungen der §§ 281 – 283 BGB. Die Regelung des
§ 282 BGB macht deutlich, dass der Gläubiger Schadensersatz statt der
Leistung nicht nur bei einer Verletzung der Hauptleistungspflicht verlangen
kann, sondern auch dann, wenn der Schuldner gegen nicht leistungsbezogene
Nebenpflichten i.S.v. § 241 Abs. 2 BGB verstößt. Dass K gegen derartige Pflichten verstoßen hat und dass er zudem diese Pflichtverletzung zu vertreten hat, ist bereits festgestellt worden (vgl. unter II.1) – die „Voraussetzungen des § 280 Abs. 1“, auf die § 282 verweist, liegen demnach vor. Allerdings stellt § 282 BGB noch eine zusätzliche Voraussetzung auf: Dem Gläubiger (A) darf die Leistung durch den Schuldner (K) nicht mehr zuzumuten sein. Von der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 14/6040, S. 141 f.) wird diese Bestimmung dahingehend erläutert, die Pflichtverletzung müsse wesentlich sein, also ein gewisses Gewicht haben, um die (für den Schuldner schwerwiegenden) Folgen des § 282 BGB zu rechtfertigen. Während bei einer Verletzung von Leistungspflichten die „Schwelle zur Wesentlichkeit“ regelmäßig durch eine erfolglose Fristsetzung erreicht werde, komme wegen der Eigenart der Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB eine Fristsetzung nicht in Frage; die Wesentlichkeit der Pflichtverletzung müsse mithin anders bestimmt werden. Es gehe um eine Wertungsfrage, bei deren Beantwortung die Interessen von Gläubiger und Schuldner zu berücksichtigen seien. U.a. könne es darauf ankommen, ob der Gläubiger den Schuldner gemahnt habe; auf diese Weise sollen offenbar auch wiederholte eher geringfügige Pflichtverletzungen dem Gläubiger die weitere Leistungserbringung durch den Schuldner unzumutbar machen. In ersten Stellungnahmen des rechtswissenschaftlichen Schrifttums wird betont, dass es insoweit auf die Umstände des Einzelfalles ankomme, wobei an die Annahme der Unzumutbarkeit hohe Anforderungen zu stellen seien (vgl. nur Anwalt-Komm/Dauner-Lieb, § 282 Rdn. 7). Nicht einfach zu beantworten ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Erstattung der an D für eine neue Arbeitsplatte gezahlten 200 € verlangt werden kann. Zumindest drei verschiedene Lösungen könnten in Betracht kommen. Eine solche Lösung würde aber wohl erhebliche Wertungswidersprüche innerhalb des Gesamtsystems der kaufrechtliche Mängelhaftung aufwerfen: Wenn der Käufer bei Einzelteilen, die bei der Montage beschädigt worden sind, sofort Schadensersatzansprüche nach § 280 Abs. 1 geltend machen könnte, dann liefe hier das Verkäufer-Recht auf eine zweite Andienung leer, und dies, obwohl die fehlerhafte Montage als solche explizit in den Sachmangelbegriff aufgenommen worden ist (§ 434 Abs. 2 Satz 1 BGB), also als Verletzung der Hauptleistungspflicht gilt (mit der Folge, dass dem Verkäufer insoweit ein Recht auf zweite Andienung zusteht). Zudem ist fraglich, ob nicht viele Fallgestaltungen denkbar sind, in denen diese Lösung auch die Interessen des Käufers verletzt: Wird die Beschädigung von Einzelteilen bei der Montage dem Integritäts- statt dem Äquivalenzinteresse zugeordnet, dann dürfte dem Käufer insoweit wohl auch kein (verschuldensunabhängiger) Nacherfüllungsanspruch gemäss § 439 Abs. 1 BGB zustehen. Dies würde insbesondere dann misslich sein, wenn dem Verkäufer wegen der fehlerhaften Montage kein Verschulden trifft (z.B. wenn der fehlerhafte Zuschnitt der Arbeitsplatte auf einen Fehler in der Installationsanleitung des Herstellers zurückzuführen wäre). Ordnet man die fehlerhaft zugeschnittene Arbeitsplatte
dem Äquivalenzinteresse des A zu, so könnte zweitens erwogen
werden, den Schaden des A auf der Grundlage der §§ 280, 282 BGB zu liquidieren.
Dieser Ansatz liegt im konkreten Fall schon deshalb scheinbar nahe,
weil der A hier nach den §§ 280, 282 BGB die Kosten für die Beauftragung
des D ersetzt erhält. Bei genauer Betrachtung zeigt sich jedoch, dass
diese Lösung nicht sauber genug danach differenziert, auf welche Pflichtverletzungen
die einzelnen Schadenspositionen eigentlich zurückzuführen sind. Während
die Beauftragung von D letztlich auf die Verletzung von nicht leistungsbezogenen
Nebenpflichten zurückzuführen ist, stellt der falsche Zuschnitt der
Arbeitsplatte entweder eine Verletzung von leistungsbezogenen Nebenpflichten
dar oder (und diese Zuordnung ist wohl schon wegen § 434 Abs. 2 BGB
zu bevorzugen) eine Verletzung der Hauptleistungspflicht. Dieser Aspekt
spricht an sich eindeutig dagegen, den Anspruch des A auf Ersatz der
200 € für die Arbeitsplatte auf § 282 BGB stützen. Andererseits ist
im konkreten Fall jedoch zu berücksichtigen, dass A bereits ein Anspruch
nach §§ 280, 282 BGB zugesprochen worden ist (vgl. unter II.2). A wäre
demnach sogar berechtigt, von der Abwicklung des Vertrages zugunsten
eines Deckungsgeschäfts insgesamt Abstand zu nehmen. Allerdings ist
er diesen Weg gerade nicht gegangen. Drittens liegt - schon wegen der sachlichen
Nähe zur Hauptleistungspflicht – eine Anwendung der §§ 280,
281 BGB sehr nahe. A wäre hiernach verpflichtet gewesen, dem K zunächst
eine Nachfrist für die Lieferung einer neuen Arbeitsplatte zu stellen.
Im konkreten Fall befremdet ein solches Ergebnis aber ein wenig: Den
D konnte A ohne weiteres beauftragen (vgl. unter II.2), hinsichtlich
der Arbeitsplatte hätte er jedoch dem K eventuell noch eine Nacherfüllungsmöglichkeit
einräumen müssen. Hierzu ließe sich aber argumentieren, dass die Regelung
des § 282 BGB sehr speziell ist und keinesfalls dazu dienen darf, das
gesamte System der Mängelhaftung beim Kauf zu unterlaufen. (Überblickt
man die in der Gesetzesbegründung und im Schrifttum
erwähnten Beispiele zu § 282 BGB so wird deutlich, dass man bei
der Schaffung dieser Norm eher an Werkverträge, denn an Kaufverträge
gedacht hat.) Zudem darf nicht übersehen werden, dass auch der Käufer
nicht zur Nachfristsetzung verpflichtet ist, wenn ihm eine Nacherfüllung
durch den Verkäufer nicht mehr zugemutet werden kann (§ 440 BGB).
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